4.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen sei in § 16 aRFE enthalten gewesen. Mit der Inkraftsetzung des AR sei das RFE aber aufgehoben worden (§ 55 Abs. 2 AR). Es sei vergessen gegangen, dass darin auch auf den Strassenbau Bezug genommen werde. Daher habe man am 21. November 2018 das StrR angepasst, bzw. ein neues StrR (StrR 2018) erlassen. Die Änderung sei aus Gleichbehandlungsgründen und um die Kontinuität zu wahren rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Der "gesetzgeberische Fauxpas" sei rechtzeitig korrigiert worden. Zudem habe man stets kommuniziert, dass Beiträge erhoben würden.