Es fehle sodann an der Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung, die offensichtlich im Nachgang zur Einsprache der A. vom 11. Juni 2018 erlassen worden sei. Das erkläre auch die Dauer von der Einspracheverhandlung bis zum Einspracheentscheid. Mit der Rückwirkungsklausel werde versucht, einen Fehler des Gesetzgebers auf Kosten Privater auszubügeln. Das sei unzulässig, womit es an einer gesetzlichen Grundlage zur Erhebung der Strassenbaubeiträge fehle (Beschwerde S. 5 ff.). Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin als nicht stimmberechtigte juristische Person bei der Abstimmung über das Regle- -8-