Das Strassenreglement vom 21. November 2018 (StrR 2018), in Kraft seit dem 3. Januar 2019, sei auf die mit Beitragsplan vom Mai/Juni 2018 verfügten Beiträge nicht anwendbar. Für neues Recht gelte grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot. Auf Sachverhalte, die sich vor Inkraftsetzung des neuen Rechts verwirklicht hätten, könne es daher nicht angewendet werden. Die Übergangsbestimmungen in § 46 StrR 2018 seien fiskalisch motiviert und damit eine unzulässige Umgehung des Rückwirkungsverbots. Es fehle sodann an der Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung, die offensichtlich im Nachgang zur Einsprache der A. vom 11. Juni 2018 erlassen worden sei.