von öffentlichen Strassen. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Grundstückeigentümer im Zeitpunkt des Beginns der Beitragsplanauflage (§§ 29 und 38 StrR). Die Kosten der Feinerschliessung gehen in der Regel zu 100 %, jene der Groberschliessung zu höchstens 70 % zu Lasten der Grundeigentümer. Die Beiträge werden diesen nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile auferlegt (§ 40 StrR). Zu den Abgaben kommen die von der Gemeinde zu erbringenden eidgenössischen Mehrwertsteuern hinzu (§ 27 StrR).