4.1.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 4.1.3. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das kommunale Strassenreglement (StrR; beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019). Gemäss § 19 StrR erhebt der Gemeinderat von Grundeigentümern Beiträge an die Kosten für Erstellung, Änderung und technische Nachrüstung -7-