Der Gemeinderat hat die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör in diesem Punkt verletzt. Eine Rückweisung des Verfahrens nach dem ausführlichen Meinungsaustausch der Parteien im vorliegenden Verfahren ist in niemandes Interesse. Die Unterlassung wäre bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 3.3.), soweit sich nach dem materiellen Ausgang eine Kostenbelastung für die Beschwerdeführerin ergäbe (vgl. unten Erw. 6.).