3.4. Die Beschwerdeführerin hat sich im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 26. März 2019 mit Schreiben vom 26. April 2019 nochmals an den Gemeinderat Q. gewandt. Darin argumentierte sie, der Beitragsplan sei zu spät aufgelegt worden. Gemäss Rechtsprechung müsse die öffentliche Auflage vor Baubeginn stattfinden. Eine Beitragserhebung nach diesem Zeitpunkt sei nicht zulässig. Ob das Argument an der zweiten Einspracheverhandlung vom 29. Juni 2020 behandelt wurde, ist nicht bekannt. Der -6-