Wurde die Begründungspflicht und demzufolge das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als Leerlauf erwiese und natürlich dann, wenn die Heilung im Interesse des Betroffenen liegt (BGE 137 I 197 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1174 ff.). In diesem Fall wird der Fehler praxisgemäss bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt. Das SKE prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG).