3.2. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Sie habe im Einspracheentscheid ausgeführt, dass die betroffenen Eigentümer in mehreren Schritten über das Projekt mit Beitragsplan informiert worden seien. Das sei in Bezug auf die Frage der verspäteten Auflage relevant. Sollte damit nicht ausreichend auf das Argument des Auflagezeitpunkts eingegangen worden sein, werde dies in der Vernehmlassung nachgeholt und eine allfällige Gehörsverletzung geheilt (Vernehmlassung S. 16).