3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf den Vorhalt, den Beitragsplan verspätet aufgelegt zu haben, nicht eingegangen sei. Der Einspracheentscheid sei schon aus diesem Grunde aufzuheben. Zumindest sei die Gehörsverletzung aber bei den Kosten zu beachten (Beschwerde S. 4 f.; Replik S. 11). -5-