1.3. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die A. ist als Adressatin des sie belastenden Abgabeentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Ihr Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt (Anwaltsvollmacht vom 6. Juni 2018). 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die Gemeinde von der A. einen Beitrag an die Kosten des Verursacherknotens B erheben darf.