1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 10. August 2020 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Umweg der Beschwerde über den Regierungsrat hat keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren (vgl. § 8 und § 44 Abs. 2 VRPG).