Die ebenfalls anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. (im Folgenden Beschwerdegegnerin) liess sich innert zweimal erstreckter Frist am 13. November 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Parteien hielten mit Replik vom 10. Dezember 2020 bzw. Duplik vom 19. Januar 2021 an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Die Duplik wurde der Gegenseite am 20. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.