{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2020-13_2022-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4691", "Checksum": "5a4ed72d0fcdaf8399853fa3b30f31c4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.01.2022 4-BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.01.2022 4-BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.01.2022 4-BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Beitragsplan ist spätestens vor Baubeginn aufzulegen. 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Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch Dr. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43,\n5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat, dieser\n\nvertreten durch MLaw Dominik Peter, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8,\n5620 Bremgarten AG\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan Strasse (B)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nIn der Gemeinde Q. wurde im Laufe des Jahres 2018 unter Federführung\ndes Kantons der Verkehrsknoten B an der K 260 realisiert. Das Projekt war\nvom 12. Oktober 2015 bis 10. November 2015 öffentlich aufgelegt worden.\nDie A. hatte dagegen Einwendungen erhoben. Das Verfahren wurde mit\nRegierungsratsbeschluss vom 18. Januar 2017 erledigt (teils durch Einigung [gestützt auf Zusicherungen des Kantons], teils durch Rückzug [vgl.\nim Detail RRB Nr. 2017-000041]). Mit einem weiteren Beschluss vom selben Datum genehmigte der Regierungsrat das Projekt und erteilte dafür\ndas Enteignungsrecht (RRB Nr. 2017-000043).\n\nB.1.\nDer Ausbau des Knotens B wurde vom Kanton als Strasseneigentümer\nausgeführt. Die Kosten der Verursacheranlage sollen aber zu Lasten der\nEinwohnergemeinde Q. gehen. An diesen Kosten will die Gemeinde die\nGrundeigentümer beteiligen. Der Gemeinderat Q. liess daher einen Beitragsplan ausarbeiten und diesen vom 14. Mai 2018 bis 13. Juni 2018 öffentlich auflegen.\n\nB.2.\nDie A. ist Eigentümerin der im Beitragsperimeter gelegenen Parzellen C,\nD, E und F. Für diese sollte sie gemäss aufgelegtem Beitragsplan Beiträge\nvon total Fr. 80'211.15 bezahlen. Dagegen liess sie am 11. Juni 2018 Einsprache erheben.\n\nAm 26. März 2019 wurde eine Einigungsverhandlung durchgeführt, die jedoch keinen Erfolg hatte.\n\nB.3.\nDie Baukosten für das Projekt betrugen gemäss der von der Gemeinde Q.\nakzeptierten (Protokollauszug des Gemeinderats [PA] vom 2. Dezember\n2019) Bauabrechnung des Kantons Fr. 550'012.45. Die Summe soll zwischen Gemeinde und Grundeigentümern im Verhältnis 30 %\n(Fr. 165'003.90) zu 70 % (Fr. 385'008.55) aufgeteilt werden.\n\nAufgrund der definitiven Baukosten, welche den ursprünglichen Kostenvoranschlag deutlich unterschritten, passte der Gemeinderat die eröffneten\nBeiträge an. Der A. wurden neu Strassenbeiträge von zusammen\nFr. 63'024.45 auferlegt (Parzelle C: Fr. 5'395.25, Parzelle D: Fr. 21'709.55,\nParzelle E: Fr. 20'362.65, Parzelle F: Fr. 15'557.00 [PA vom 2. Dezember\n2019]).\n\nB.4.\n-3-\n\nAm 29. Juni 2020 wurde eine zweite, ebenfalls erfolglose Einigungsverhandlung durchgeführt. Daraufhin wies der Gemeinderat die Einsprache\nmit Beschluss vom 10. August 2020 ab (Protokollauszug des Gemeinderats\n[Vernehmlassungsbeilage 1]).\n\nC.1.\nDie A. liess gegen den negativen Einspracheentscheid mit Eingabe vom\n28. August 2020 der Rechtsmittelbelehrung folgend Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau erheben. Die Anträge lauten:\n\n\"1. Der Beschluss des Gemeinderats Q. vom 10. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von jeglichen Beiträgen an den\nBeitragsplan \"Knoten B\" zu befreien.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VRPG und BauG zu\nLasten des Beschwerdegegners.\"\n\nC.2.\nDer Rechtsdienst des Regierungsrats überwies die Beschwerde am 8. September 2020, nach vorgängiger Rücksprache, dem dafür zuständigen Spezialverwaltungsgericht bzw. dessen Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) zur Behandlung (§ 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\nC.3.\nDas SKE erhob vorab von der A. (im Folgenden Beschwerdeführerin) einen\nKostenvorschuss (Schreiben vom 10. September 2020) und eröffnete nach\nEingang der Zahlung den Schriftenwechsel (Schreiben vom 23. September\n2020).\n\nDie ebenfalls anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. (im Folgenden\nBeschwerdegegnerin) liess sich innert zweimal erstreckter Frist am 13. November 2020 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nDie Parteien hielten mit Replik vom 10. Dezember 2020 bzw. Duplik vom\n19. Januar 2021 an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Die Duplik wurde\nder Gegenseite am 20. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. Damit war der\nSchriftenwechsel abgeschlossen.\n\nD.\nDas Gericht führte am 12. Januar 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz\nsiehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das vorliegende Urteil.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide\nkönnen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht\nangefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1\nVRPG).\n\n"}