1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühre von Fr. 8'800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 180.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, zusammen Fr. 9'130.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 8'800.00 hat sie noch Fr. 330.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführerin (Vertreter, 2) - Beschwerdegegnerin - Beigeladener Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin/Mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 14 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde