8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten zu übernehmen hat. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Auch der Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Gericht erkennt: