7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG Ordnungscharakter zuzuschreiben ist. Eine Unterlassung der Orientierung nach dieser Bestimmung bewirkt nicht automatisch die Aufhebung der Mehrwertabgabe (Erw. 5.4.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Mehrwertabgabe in Sinn und Zweck, aber auch von ihrer Ausgestaltung her wesentlich von den Erschliessungsbeiträgen unterscheidet. Daher kann aus der Rechtsprechung betreffend die Verwirkungsfolge bei verspäteter öffentlicher Auflage vom Beitragsplan nichts für die Mehrwertabgaben abgeleitet werden. - 13 -