Anders als die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG hat die öffentliche Auflage des Beitragsplans unmittelbare Auswirkungen auf den betroffenen Grundeigentümer. Das Schutzbedürfnis des betroffenen Grundeigentümers dürfte im Rahmen der öffentlichen Auflage des Beitragsplans daher höher zu werten sein, als dasjenige im Rahmen der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG.