Die Mehrwertabgabe unterscheidet sich somit von ihrem Sinn und Zweck, aber auch von ihrer Ausgestaltung her wesentlich von den Erschliessungsbeiträgen. Aus diesem Grund kann die Rechtsprechung betr. Verwirkungsfolge bei verspäteter öffentlicher Auflage von Baubeiträgen nicht auf die Mehrwertabgaben übertragen werden. Anders als die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG hat die öffentliche Auflage des Beitragsplans unmittelbare Auswirkungen auf den betroffenen Grundeigentümer.