Auch die definitive Höhe wird erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügt (§ 28b Abs. 1 BauG). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Mehrwertabgabe erst bei Veräusserung des Grundstücks oder wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist, bezogen wird. Sie wird also erst fällig, wenn der betroffene Grundeigentümer den Mehrwert realisiert. Auch in diesem Punkt besteht ein Unterschied zum Beitragsplan. Erschliessungsbeiträge werden fällig unabhängig davon, ob der betroffene Grundeigentümer das Grundstück baulich nutzt und das Potenzial des wirtschaftlichen Sondervorteils ausschöpft oder eben nicht.