Bei der Mehrwertabgabe verhält es sich anders. Hier ist, wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 5.3.), in einem ersten Schritt während der öffentlichen Auflage des Nutzungsplans über die voraussichtliche Höhe der Abgabe, gestützt auf eine Schätzung des kantonalen Steueramts, zu orientieren. Im Unterschied zur öffentlichen Auflage des Beitragsplans begründet die öffentliche Auflage des Nutzungsplans in Bezug auf die Mehrwertabgabe noch keine Zahlungspflicht. Auch die definitive Höhe wird erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügt (§ 28b Abs. 1 BauG).