Während dieser Auflagefrist können die betroffenen Grundeigentümer Einsprache gegen den Beitragsplan erheben. Grundsätzlich hat diese öffentliche Auflage vor dem Start der Bauarbeiten zu beginnen, andernfalls ist jeder einzelne betroffene Grundeigentümer berechtigt, einspracheweise die Verwirkung des ihm gegenüber festgesetzten Beitragsanspruch geltend zu machen (AGVE 2015 S. 251 ff.; AGVE 2010 S. 127 ff.).