Die entsprechenden Beiträge für alle Grundstücke, welche durch das Erschliessungswerk einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, werden in einem Beitragsplan festgelegt (§ 35 Abs. 1 BauG). Der Beitragsplan ist somit eine Summe von einzelnen Verfügungen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 35 BauG N 1, mit weiteren Hinweisen). Der Beitragsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Auflagefrist können die betroffenen Grundeigentümer Einsprache gegen den Beitragsplan erheben.