6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde vom 2. Juli 2019 als Vergleich das Vorgehen bei den Erschliessungsbeiträgen gemäss § 34 BauG an. Nach § 34 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Die entsprechenden Beiträge für alle Grundstücke, welche durch das Erschliessungswerk einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren, werden in einem Beitragsplan festgelegt (§ 35 Abs. 1 BauG).