6.2. Die Rechtsabteilung des BVU macht in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 geltend, dass die Rechtslage bei der Erhebung von Strassenbaubeiträgen eine andere sei, als hier bei der Erhebung der Mehrwertabgabe. Die Mehrwertabgabepflicht entstehe erst, nachdem der Kanton die Planung genehmigt habe. Vor diesem Zeitpunkt (also bevor der Rechtsanspruch entstanden sei), sei eine Verwirkung gar nicht möglich.