6. 6.1. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer noch geltend machen, die Situation sei vergleichbar mit einem Beitragsplan im Sinne von § 35 BauG, welcher erst nach Baubeginn einer beitragspflichtigen Strasse öffentlich aufgelegt werde. Auch dort seien die Abgaben verwirkt, falls die öffentliche Auflage des Beitragsplans verspätet erfolgt sei. Beim Beitragsplan gehe es - 11 -