Umgekehrt könnten die Gemeinden die bundesrechtliche Mehrwertabgabepflicht ganz einfach unterlaufen, indem sie bewusst die Informationspflicht nicht einhielten, wenn die Einhaltung der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG Gültigkeitserfordernis für die Abgabeerhebung wäre. Das wiederum kann nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein. Die beiden gesetzgeberischen Überlegungen sprechen dafür, dass die Bestimmung gemäss § 28b Abs. 1 BauG blosse Ordnungsfunktion hat.