Die geforderte Verwirkung wäre eine massive Sanktion und stünde sachlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Sinn und Zweck der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG. Hätte der Gesetzgeber aber im Fall der Verletzung der Informationspflicht dennoch eine solch schwerwiegende Rechtsfolge vorsehen wollen, hätte er diese im Gesetz verankern müssen.