5.5. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Verletzung der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG eine Rechtsfolge nach sich ziehen müsse und diese habe darin zu bestehen, dass der Anspruch auf eine Mehrwertabgabe verwirke (Erw. 4.1.). Sie verlangt somit, dass die Verletzung einer Bestimmung mit reinem Ordnungscharakter (Erw. 5.4.), zur Verwirkung der Mehrwertabgabe führt, so dass die Abgabe gar nicht mehr erhoben werden kann. Die geforderte Verwirkung wäre eine massive Sanktion und stünde sachlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Sinn und Zweck der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1