Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hätte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Information zur voraussichtlichen Höhe der Mehrwertabgabe noch gegen den Nutzungsplan wehren können. Es kann nicht sein, dass im Mehrwertausgleichsverfahren verpasste Rügen gegen das Planungsverfahrens nachgeholt werden könnten.