5.4. Die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG soll sicherstellen, dass die betroffenen Grundeigentümer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die voraussichtliche Höhe der Mehrwertabgabe in Kenntnis gesetzt werden. Wie bereits in Erw. 5.3. erwähnt, haben die entsprechenden Angaben keine definitive Wirkung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG daher nur Ordnungscharakter zuzuschreiben.