Der Orientierung gemäss dem ersten Satz von § 28b Abs. 1 BauG kommt somit rein informativer Charakter zu und es wird damit noch nichts definitiv festgesetzt. Auch der Zeitpunkt dieser Orientierung hat keine Wirkung für die spätere Verfügung der definitiven Abgabe – zwischen der Bekanntgabe mit der Auflage des Nutzungsplans und der definitiven Fixierung mit der kantonalrechtlichen Genehmigung desselben kann bekanntlich einige Zeit verstreichen. - 10 -