Wie aus der Vernehmlassung der Rechtsabteilung des BVU hervorgeht, wurde diese Informationspflicht erst auf Anregung der vorberatenden grossrätlichen Kommission nachträglich in den Entwurf aufgenommen. Der Sinn der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG besteht wohl vor allem darin, dass der betroffene Grundeigentümer möglichst früh über die zu leistende Mehrwertabgabe in Kenntnis gesetzt wird und dass er eine Vorstellung davon bekommt, wie hoch diese ungefähr ausfallen wird. Die Mehrwertabgabe wird dann zu einem späteren Zeitpunkt verfügt, nämlich sobald der Nutzungsplan genehmigt und anwendbar ist.