5.3. § 28b Abs. 1 BauG sieht vor, dass der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe orientiert. In der Botschaft zur Teilrevision des BauG wurde diese Bestimmung nicht kommentiert. Wie aus der Vernehmlassung der Rechtsabteilung des BVU hervorgeht, wurde diese Informationspflicht erst auf Anregung der vorberatenden grossrätlichen Kommission nachträglich in den Entwurf aufgenommen.