Das RPG gibt den Kantonen die wesentlichen Elemente der Mehrwertabgabe vor. Erfasst wird der durch eine planerische Massnahme geschaffene Mehrwert. Dieser ist somit Gegenstand der Abgabe. In Bezug auf den Mindestabgabesatz sieht das RPG einen Satz von mindestens 20 % vor. Gemäss Art. 5 Abs. 1bis RPG wird der Ausgleich bei der Überbauung des Grundstücks oder bei dessen Veräusserung fällig. Dies wurde in § 28d BauG umgesetzt. Demnach bezieht der Gemeinderat die Mehrwertabgabe bei Veräusserung des Grundstücks oder wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist. Die Abgabe wird somit nicht schon bei Inkrafttreten der Planungsmassnahme fällig, sondern erst dann wenn der Grundeigentümer ei-