Mit der Revision des RPG im Jahr 2012 erfolgte eine Verschärfung des Mehrwertausgleichs. So wurden neu in Art. 5 Abs. 1bis RPG die Mindestanforderungen an den Mehrwertausgleich, welche von den Kantonen sicherzustellen sind, umschrieben. Im Weiteren wurden in Art. 38a Abs. 4 und 5 RPG Sanktionsmöglichkeiten festgesetzt für den Fall, dass die Kantone den nach Art. 5 RPG vorgesehenen Mehrwertausgleich nicht innert fünf Jahren auf kantonaler Ebene geregelt haben. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen § 28a ff BauG kam der Kanton Aargau diesem Auftrag nach. Somit ist der Mehrwertausgleich im Rahmen der Nutzungsplanung keine neue Thematik.