Weil die Bestimmung sehr unbestimmt formuliert war und den Kantonen bei der Ausgestaltung des Ausgleichs eine grosse Freiheit zugestanden wurde, war es kaum möglich, die Anforderungen an die Umsetzung dieses Mehrwertausgleichs verlässlich zu bezeichnen. Bis zur Revision des RPG im Jahr 2012 konnte der Bund die Erfüllung des Rechtsetzungsauftrags gegenüber säumigen Kantonen rechtlich nicht durchsetzen (vgl. dazu: Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016; Art. 5 N 18 ff.). Mit der Revision des RPG im Jahr 2012 erfolgte eine Verschärfung des Mehrwertausgleichs.