"Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vorund Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen." Die Kantone waren somit bereits ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Ausgleich erheblicher Vorteile und Nachteile aus Planungen gesetzgeberisch zu regeln. Weil die Bestimmung sehr unbestimmt formuliert war und den Kantonen bei der Ausgestaltung des Ausgleichs eine grosse Freiheit zugestanden wurde, war es kaum möglich, die Anforderungen an die Umsetzung dieses Mehrwertausgleichs verlässlich zu bezeichnen.