5. 5.1. Vorliegend geht es um die Frage, welche Folgen eine Verletzung der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG für die Erhebung der Mehrwertabgabe hat. In diesem Zusammenhang ist kurz auf die Bedeutung der Mehrwertabgabe und auf deren Entstehungsgeschichte einzugehen. Die Pflicht der Kantone zur Erhebung einer Mehrwertabgabe wurde bereits mit Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 1 RPG am 1. Januar 1980 eingeführt: "Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vorund Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen."