Zudem habe das Bundesrecht die Kantone bereits in der ursprünglichen Fassung des Raumplanungsgesetzes (…) verpflichtet, für erhebliche Planungsmehrwerte einen angemessenen Mehrwertausgleich zu verlangen. Hätte die Verletzung der Informationspflicht nun zur Folge, dass die Mehrwertabgabepflicht verwirke, so könnten die Gemeinwesen mit Absicht von einer Information absehen, um das Bundesrecht wirkungslos zu machen. Vorliegend müsse der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass die Umzonung ihrer Parzelle von einer Bauverbotszone in eine überbaubare Bauparzelle einen wesentlichen Mehrwert schaffe und sich daher die Frage der Mehrwertabgabe stelle. -8-