Im Weiteren führt die Rechtsabteilung aus, dass sich aus den baugesetzlichen Übergangsbestimmungen derselbe Schluss ergebe. Habe eine Gemeinde vor dem 1. Mai 2017 Land eingezont oder umgezont und die Planungsmassnahme der Mehrwertabgabepflicht unterstellt, dürfe sie diese erheben. Würde dies nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Informationspflicht gelten, hätte die Übergangsbestimmung keinen Anwendungsbereich und wäre sinnentleert. Die Verletzung der Informationspflicht habe auch von daher gesehen keine Verwirkungsfolge.