4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2019 hält die Rechtsabteilung des BVU fest, es sei zwar unbestritten, dass die Information gemäss § 28b Abs. 1 BauG unterlassen worden sei, es lasse sich aber aus den Materialien zum Gesetz nicht ableiten, dass das Gemeinwesen dadurch seinen Anspruch auf die Mehrwertabgabe verlieren würde. Die Mehrwertabgabepflicht entstehe und werde verfügt, erst nachdem der Kanton die Planung genehmigt habe. Eine Verwirkung schon vor diesem Zeitpunkt (bevor der Rechtsanspruch entstanden sei), sei nicht möglich.