führen, dass der Nutzungsplan seine Gültigkeit verliere und keine Mehrwertabgabe erhoben werden könne, dem stehe zwingendes Bundesrecht entgegen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin erst am 26. Februar 2019 über die voraussichtliche Höhe der Mehrwertabgabe informiert werden können, weil die kantonale Schätzung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Im Nutzungsplanungsverfahren sei die Verletzung der Informationspflicht nicht gerügt worden. Da der Beschluss über die Genehmigung des Nutzungsplans am 22. Februar 2019 im Amtsblatt publiziert worden sei, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, dagegen Beschwerde zu führen.