Somit habe die Gemeinde der Grundeigentümerin das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, Sinn der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG sei es, dass die Betroffenen möglichst frühzeitig Klarheit darüber erhielten, dass eine Mehrwertabgabe erhoben werde und wie hoch diese voraussichtlich sein werde. Eine Verletzung der Informationspflicht könne aber nicht dazu -7-