Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass die Verletzung der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG unter den gegebenen Umständen zur Verwirkung der Mehrwertabgabeforderung führe. Ohne diese Rechtsfolge mache die genannte Bestimmung keinen Sinn und könnte ohne jede Sanktion von den Gemeinden verletzt werden.