Im Weiteren vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Zweck der Informationspflicht von § 28b Abs. 1 BauG bestehe darin, dass der betroffene Grundeigentümer die Revision der Nutzungsplanung in Kenntnis der daraus folgenden Mehrwertabgabe prüfen könne. Zudem sei im vorliegenden Fall gleichzeitig mit der Aufzonung der Parzelle M im Bereich der Parzellen D und E ein wesentlicher Teil der Flächen in einen Freihaltebereich abgezont worden. Aus diesem Grund hätte sich eine vorgängige Information als relevant erwiesen.