4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 28b Abs. 1 BauG. Sie lässt geltend machen, der Gemeinderat habe gestützt auf diese Bestimmung aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs den Betroffenen über die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu informieren. Die Beschwerdeführerin lässt rügen, vorliegend sei die Mehrwertschätzung der Parzelle M erst am 22. Februar 2019 erfolgt. Somit sei die Grundeigentümerin vor der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanrevision nicht im Sinne von § 28b Abs. 1 BauG informiert worden.