2. Infolge Einzonung einer Teilfläche von 4'755 m2 von der Parzelle M in die Wohnzone W3 wurde eine Mehrwertabgabe im Betrag von Fr. 166'425.00 festgesetzt. Vorliegend ist umstritten, ob die Festsetzung einer Mehrwertabgabe gerechtfertigt ist.