1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.3. Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.