1. 1.1. Seit dem 1. Mai 2017 ist das SKE zuständige Rechtsmittelinstanz für Einspracheentscheide betreffend die Festsetzung von Mehrwertabgaben (§ 28b Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Das bezieht sich grundsätzlich auf kantonalrechtliche Mehrwertabgaben nach §§ 28a ff. BauG. Diese Bestimmungen sind am 1. Mai 2017 in Kraft getreten. Es gilt aber auch für Mehrwertabgaben auf Planungsmassnahmen, die der Kanton vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen genehmigt hat und die sich auf kommunales Recht -5-